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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens/§§ 421 - 443, Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme/
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§ 429 StPO
Strafprozessordnung (StPO)
Strafprozessordnung (StPO)
Bundesrecht
Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens → Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
§ 429 StPO – Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend.
(2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt.
(3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass
- 1.
auch ohne ihn verhandelt werden kann,
- 2.
er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und
- 3.
über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.
Zu § 429: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 872).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StPO - Strafprozessordnung/§§ 407 - 448, Sechstes Buch - Besondere Arten des Verfahrens/§§ 421 - 443, Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=137462,578
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