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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSG NRW,NW - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 35 - 69, Teil 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 37 - 46, Kapitel 2 - Grundsätze/
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§ 43 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 3 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 2 – Grundsätze
§ 43 DSG NRW – Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
Der Verantwortliche hat bei der Verarbeitung so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob personenbezogene Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll er, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen. Es muss außerdem feststellbar sein, welche Stelle die Unterlagen führt, die der auf einer persönlichen Einschätzung beruhenden Beurteilung zugrunde liegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSG NRW,NW - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 35 - 69, Teil 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 37 - 46, Kapitel 2 - Grundsätze/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=8080989,44
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