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/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2015/2016,BB - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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§ 15 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016)
Landesrecht Brandenburg
§ 15 HG 2015/2016 – Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamtinnen und Beamte
(1) Für die Vergabe von Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.
(2) Die für die Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu decken.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/HG 2015/2016,BB - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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