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Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 SKHG – Dienstbereitschaft und Zusammenarbeit
(1) Die Krankenhäuser sind so zu führen, dass eine ihrer Aufgabenstellung entsprechende Dienst- und Aufnahmebereitschaft sichergestellt ist.
(2) Die Krankenhäuser sind im Interesse der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf:
- 1.
Bildung von Untersuchungs- und Behandlungsschwerpunkten,
- 2.
Not- und Unfalldienst,
- 3.
Verweisung auf andere geeignete Krankenhäuser bei Vollbelegung - ausgenommen Notaufnahmen,
- 4.
Alarm- und Einsatzpläne gemäß § 10,
- 5.
Errichtung und Betrieb von gemeinsamen Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe; bedarfsabhängig ist bei Fort- und Weiterbildung auch eine Kooperation mit Einrichtungen außerhalb des Saarlandes zulässig.
(3) Die Krankenhäuser arbeiten auch mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, ambulanten Pflegediensten sowie den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten ambulanten und stationären Diensten und Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens zusammen. Dabei sind Zusammenschlüsse insbesondere auf der Grundlage des § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - anzustreben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 1 - 4, Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=612597,5