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§ 37 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 37 SKHG – Förderung bei Ausscheiden aus dem Krankenhausplan

(1) Krankenhäuser, die aufgrund einer Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörde aus dem Krankenhausplan ganz oder teilweise ausscheiden, erhalten Ausgleichszahlungen, soweit mit dem Vermögen, das dem Krankenhaus zur Verfügung steht, eine Umstellung des Krankenhauses auf andere Aufgaben oder die Schließung des Krankenhausbetriebs nicht möglich ist.

(2) Ausgleichszahlungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere zu bewilligen für:

  1. 1.

    unvermeidbare Kosten für die Abwicklung von Verträgen,

  2. 2.

    angemessene Aufwendungen für den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den im Krankenhaus Beschäftigten infolge der Umstellung oder Schließung entstehen,

  3. 3.

    Investitionen zur Umstellung auf andere Aufgaben, soweit diese nicht anderweitig öffentlich gefördert werden.

(3) Die Ausgleichszahlungen können auch pauschaliert werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 28 - 42, Achter Abschnitt - Förderung der Krankenhäuser/