Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 28 - 42, Achter Abschnitt - Förderung der Krankenhäuser/
Dokument
§ 35 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser
§ 35 SKHG – Förderung zur Betreuung von Kindern
Die Errichtung (Neubau, Erweiterungsbau, Umbau) von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern der Beschäftigten und der Patientinnen und Patienten ist bis zur Hälfte der anerkannten Kosten förderfähig. Soweit aus sozialen oder pädagogischen Gründen eine Betreuung von ortsansässigen Kindern geboten ist, ist eine Mitnutzung von bis zur Hälfte der geförderten Plätze förderunschädlich.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 28 - 42, Achter Abschnitt - Förderung der Krankenhäuser/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=612597,36
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=612597,36
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.