Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 28 - 42, Achter Abschnitt - Förderung der Krankenhäuser/
Dokument
§ 33 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland
Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser
§ 33 SKHG – Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen ("alte Last")
(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 30 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich daraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden.
(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen notwendig ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 28 - 42, Achter Abschnitt - Förderung der Krankenhäuser/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=612597,34
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=612597,34
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.