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§ 33 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Achter Abschnitt – Förderung der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 SKHG – Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen ("alte Last")

(1) Sind für förderungsfähige Investitionen von Krankenhäusern, die nach § 30 gefördert werden, vor Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan Darlehen auf dem Kapitalmarkt aufgenommen worden, so werden auf Antrag in der Höhe der sich daraus ergebenden Lasten Fördermittel bewilligt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Darlehen, die zur Ablösung von Eigenkapital des Krankenhausträgers nach Aufnahme in den Krankenhausplan aufgenommen wurden.

(3) Krankenhäuser, die Fördermittel nach Absatz 1 in Anspruch nehmen wollen, sind zur Auskunft über alle Tatsachen verpflichtet, deren Kenntnis zur Feststellung der Voraussetzungen notwendig ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 28 - 42, Achter Abschnitt - Förderung der Krankenhäuser/
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