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§ 9 SKHG
Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Pflichten der Krankenhäuser

Titel: Gesetz Nr. 1573 Saarländisches Krankenhausgesetz
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: SKHG,SL
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 SKHG – Qualitätssicherung und Barrierefreiheit

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte und den fachlichen Erfordernissen und dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Versorgung zu gewährleisten und sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Zur Erfüllung dieser Pflicht treffen sie die nach dem Vierten Kapitel, Neunter Abschnitt des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - vorgesehenen Maßnahmen. Darüber hinaus soll die Qualitätssicherung alle Maßnahmen im Umfeld der Patientin oder des Patienten sowie gesundheitsfördernde Aspekte umfassen. Diese beinhalten auch die Versorgungsanforderungen von Menschen mit Behinderungen, insbesondere auch die baulich-technische sowie kommunikative Barrierefreiheit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SKHG,SL - Saarländisches Krankenhausgesetz/§§ 9 - 11, Dritter Abschnitt - Pflichten der Krankenhäuser/