Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
Dokument
§ 16 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
§ 16 UmweltHG – Aufwendungen bei Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der bestehen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre, § 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwendungen für die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache übersteigen.
(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtigten Vorschuss zu leisten.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/UmweltHG - Umwelthaftungsgesetz/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140221,17
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140221,17
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.