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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 1 - 34, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Geltungsbereich/
Dokument
§ 7 OWiG
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erster Abschnitt – Geltungsbereich
§ 7 OWiG – Ort der Handlung
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter tätig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hätte tätig werden müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/OWiG - Ordnungswidrigkeitengesetz/§§ 1 - 34, Erster Teil - Allgemeine Vorschriften/§§ 1 - 7, Erster Abschnitt - Geltungsbereich/
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