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Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Vierter Abschnitt – Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
§ 20 KVLG 1989 – Versicherung besonderer Personengruppen
(1) Für Versicherungspflichtige nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft und die Meldungen mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Beiträge sind für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen und für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 Versicherungspflichtigen, die nicht zugleich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 versicherungspflichtig sind, entsprechend anzuwenden. 2Satz 1 gilt für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 versicherungspflichtigen Beziehenden von Arbeitslosengeld mit der Maßgabe, dass für die Bemessung der Beiträge der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt.
Neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl I S. 1133).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/KVLG 1989 - Zweites Landwirte-Krankenversicherungsgesetz/§§ 17 - 33, Vierter Abschnitt - Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=142765,22
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