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§ 16a WbG
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. Abschnitt – Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft

Titel: Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WbG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 16a WbG – Förderung von Einrichtungen der politischen Bildung

(1) Die Träger der anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, die keine parteinahen politischen Stiftungen sind, erhalten zusätzlich einen jährlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung, wenn mindestens 75 Prozent der Bildungsveranstaltungen auf Angebote der politischen Bildung entfallen (Einrichtungen der politischen Bildung).

(2) Dabei müssen mindestens 75 Prozent der förderfähigen Angebote der politischen Bildung folgende Kernfelder behandeln:

  1. 1.

    Lebendige Demokratie - Partizipation - Medienkompetenz,

  2. 2.

    Demographischer Wandel - Flexibilisierung der Lebensentwürfe - Modelle des zivilgesellschaftlichen Engagements,

  3. 3.

    Schulisches Engagement - Lebenslanges Lernen - Bildungsberatung,

  4. 4.

    Menschenrechte - Politische Kultur - Zeitgeschichte,

  5. 5.

    Zuwanderung und Integration,

  6. 6.

    Internationale Politik und europäischer Einigungsprozess,

  7. 7.

    Globalisierung - Marktwirtschaft - Sozialpolitik oder

  8. 8.

    Klimawandel und Entwicklung - lokale und globale Handlungsperspektiven.

Die Themen "Gender Mainstreaming" und "Nachhaltigkeit" werden weiterhin als Querschnittsaufgaben betrachtet, die in alle relevanten Kernfelder einfließen können.

(3) Der pauschalierte Zuschuss wird auf Antrag in Höhe des Betrages der im Jahr 2021 von der Landeszentrale für politische Bildung bewilligten Basisförderung für Angebote der politischen Bildung gezahlt. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Angebote zu den Themen Flucht, Migration und gesellschaftliche Integration erhaltene Förderbeträge werden bei der Berechnung des pauschalierten Zuschusses nicht berücksichtigt.

(4) Nach Absatz 1 neu anerkannte Einrichtungen der politischen Bildung werden auf Antrag mit Beginn des dritten Haushaltsjahres jährlich mit 30 000 Euro gefördert.

(5) Das für politische Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für politische Bildung zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung die in Absatz 2 genannten Kernfelder thematisch gesellschaftlichen Notwendigkeiten anzupassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 14 - 16a, III. Abschnitt - Einrichtungen der Weiterbildung in anderer Trägerschaft/
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