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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 23 - 27, VI. Abschnitt - Qualitätssicherung und Berichtswesen/
Dokument
§ 23 WbG
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
VI. Abschnitt – Qualitätssicherung und Berichtswesen
§ 23 WbG – Weiterbildungskonferenz
Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 23 - 27, VI. Abschnitt - Qualitätssicherung und Berichtswesen/
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