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§ 23 WbG
Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. Abschnitt – Qualitätssicherung und Berichtswesen

Titel: Weiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WbG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 23 WbG – Weiterbildungskonferenz

Zur Bewertung der bisherigen Entwicklung und zur Formulierung von Empfehlungen für die künftige Arbeit wird jährlich eine Weiterbildungskonferenz durchgeführt, zu der die an der Ausführung des Weiterbildungsgesetzes Beteiligten eingeladen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WbG,NW - Weiterbildungsgesetz/§§ 23 - 27, VI. Abschnitt - Qualitätssicherung und Berichtswesen/
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