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§ 46 DSG NRW
Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 → Kapitel 2 – Grundsätze

Titel: Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DSG NRW
Gliederungs-Nr.: 20061
Normtyp: Gesetz

§ 46 DSG NRW – Automatisierte Einzelentscheidungen

(1) Entscheidungen, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatische Verarbeitung, einschließlich Profiling, gestützt werden, es sei denn eine Rechtsvorschrift lässt dies ausdrücklich zu.

(2) Unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten dürfen diese bei Entscheidungen nach Absatz 1 nur verarbeitet werden, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.

(3) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Kategorien personenbezogener Daten diskriminiert werden, ist verboten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DSG NRW,NW - Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 35 - 69, Teil 3 - Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680/§§ 37 - 46, Kapitel 2 - Grundsätze/
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