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§ 35b JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 35b JAG NRW – Einteilung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

(1) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einer der in § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Stationen vor Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu verwenden, während der der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung abgeleistet wurde.

(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag in der Weise zu bewilligen, dass während 80 Prozent des Bewilligungszeitraums die Dienstzeit die regelmäßige beträgt, während für die verbleibenden 20 Prozent des Bewilligungszeitraums die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar vollständig vom Dienst freigestellt wird. Eine Zuweisung erfolgt für den Zeitraum der Freistellung nicht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAG NRW,NW - Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 30 - 46, Zweiter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/
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