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§ 35a JAG NRW
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: JAG NRW
Gliederungs-Nr.: 315
Normtyp: Gesetz

§ 35a JAG NRW – Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit

Die Dauer des Vorbereitungsdienstes verlängert sich um ein Viertel des Zeitraums, für den Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, höchstens auf zweieinhalb Jahre. Der Verlängerungszeitraum ist auf volle Monate aufzurunden und gilt als Teilzeitbeschäftigung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/JAG NRW,NW - Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen/§§ 30 - 46, Zweiter Teil - Der juristische Vorbereitungsdienst/
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