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§ 6 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 6 LDG NRW – Verweis

(1) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.

(2) Der Verweis steht bei Bewährung einer Beförderung nicht entgegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LDG NRW,NW - Landesdisziplinargesetz/§§ 5 - 16, Teil 2 - Disziplinarmaßnahmen/