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§ 26 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren → Kapitel 2 – Durchführung

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 26 LDG NRW – Herausgabe von Unterlagen

Die Beamtin oder der Beamte hat Unterlagen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, insbesondere Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Der Beschluss ist unanfechtbar.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LDG NRW,NW - Landesdisziplinargesetz/§§ 17 - 44, Teil 3 - Behördliches Disziplinarverfahren/§§ 20 - 31, Kapitel 2 - Durchführung/
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