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Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" (Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRG
Gliederungs-Nr.: 2251-1-S
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk"
(Bayerisches Rundfunkgesetz - BayRG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 448)

Redaktionelle Inhaltsübersicht Artikel
  
Grundsätze der Organisation1
Aufgabe2
Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern und Dritten3
Programm und Werbung4
 4a
Organe5
Allgemeine Regelungen für Rundfunkrat und Verwaltungsrat5a
Kontrollrecht und Zusammensetzung des Rundfunkrats, Verordnungsermächtigung6
Arbeitsweise und Aufgaben des Rundfunkrats7
Ausschüsse des Rundfunkrats8
Zusammensetzung des Verwaltungsrats9
Aufgaben des Verwaltungsrats10
Arbeitsweise des Verwaltungsrats11
Intendant12
Haushaltsplanung und Rechnungslegung13
Verwendung von Überschüssen14
Übertragungskapazitäten15
Aufzeichnungspflicht16
Gegendarstellung17
Verantwortlichkeit und Strafbarkeit18
Beschwerden19
Freienvertretung20
Rundfunkdatenschutzbeauftragter21
Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO22
Vermögensübernahme23
Rechtsaufsicht24
Zuständigkeiten nach dem Medienstaatsvertrag25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung26


/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRG,BY - Bayerisches Rundfunkgesetz/
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