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§ 8 VAPhöhDL
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Teil – Vorbereitungsdienst → 2. – Ausbildung

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 VAPhöhDL – Gliederung der Ausbildung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:

I.aEinführung 1 Woche
I.bKreisverwaltung/Kommunalverwaltung/ Kommunalverband 32 Wochen
II. Fachverwaltungen 11 Wochen
III.aBezirksregierungen 16 Wochen
III.bhäusliche Prüfungsarbeit 6 Wochen

Lehrgänge Management und Personalführung 10 Wochen

Sonstige Grundlagenlehrgänge/Exkursionen/Seminare und Arbeitsgemeinschaften 12 Wochen

Ausbildungsstationen und Ausbildung nach freier Wahl 4 Wochen.

Geringfügige Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind möglich, jedoch ist die Gesamtwochendauer von 104 Wochen einschließlich Erholungsurlaub einzuhalten.

(2) Die Ausbildung wird ergänzt durch Lehrgänge und Ausbildungsstationen nach eigener Wahl. Die Ausbildungsstationen kann der Referendar oder die Referendarin in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung aus den bisherigen selbst auswählen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/§§ 4 - 29, II. Teil - Vorbereitungsdienst/§§ 7 - 14, 2. - Ausbildung/
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