Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
Dokument
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
II. Teil – Vorbereitungsdienst → 2. – Ausbildung
§ 8 VAPhöhDL – Gliederung der Ausbildung (1)
Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Abschnitte:
I.a | Einführung 1 Woche |
I.b | Kreisverwaltung/Kommunalverwaltung/ Kommunalverband 32 Wochen |
II. | Fachverwaltungen 11 Wochen |
III.a | Bezirksregierungen 16 Wochen |
III.b | häusliche Prüfungsarbeit 6 Wochen |
Lehrgänge Management und Personalführung 10 Wochen
Sonstige Grundlagenlehrgänge/Exkursionen/Seminare und Arbeitsgemeinschaften 12 Wochen
Ausbildungsstationen und Ausbildung nach freier Wahl 4 Wochen.
Geringfügige Abweichungen von der angegebenen Wochendauer sind möglich, jedoch ist die Gesamtwochendauer von 104 Wochen einschließlich Erholungsurlaub einzuhalten.
(2) Die Ausbildung wird ergänzt durch Lehrgänge und Ausbildungsstationen nach eigener Wahl. Die Ausbildungsstationen kann der Referendar oder die Referendarin in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung aus den bisherigen selbst auswählen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/§§ 4 - 29, II. Teil - Vorbereitungsdienst/§§ 7 - 14, 2. - Ausbildung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167398,9
Keine Zitierungen vorhanden.