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§ 20 VAPhöhDL
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Teil – Vorbereitungsdienst → 3. – Große Staatsprüfung

Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes Landespflege des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPhöhDL)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAPhöhDL
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 VAPhöhDL – Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 7. Februar 2019 durch § 29 Absatz 2 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).
Zur weiteren Anwendung s. § 28 der Verordnung vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42).

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die schriftlichen Arbeiten zeigen, dass er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar oder die Referendarin vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus vier jeweils sechsstündigen Arbeiten unter Aufsicht an vier aufeinanderfolgenden Werktagen aus den in der Anlage 4 genannten Prüfungsfächern. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn Hilfsmittel mitgebracht werden sollen, werden diese in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der Prüfungsaufsicht zu hinterlegen.

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Bezirksregierung zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die Aufsicht führende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar oder der Referendarin aushändigt. Mit der Aufsicht sind Beamte des höheren Dienstes bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar oder die Referendarin seine oder ihre Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten der Prüfungsaufsicht abzugeben.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt die Prüfungsaufsicht noch am selben Tag eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt oder an das vom Oberprüfungsamt angegebene Mitglied des Prüfungsausschusses zu senden ist.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 19 Abs. 5 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten "ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern "mangelhaft" sind. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAPhöhDL 1991,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung höherer Dienst-Landespflege/§§ 4 - 29, II. Teil - Vorbereitungsdienst/§§ 15 - 29, 3. - Große Staatsprüfung/