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§ 105 HmbHG
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Studierendenschaft

Titel: Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 HmbHG – Haushaltswirtschaft

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Studierendenschaft sind die für die Freie und Hansestadt Hamburg geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Satzung der Studierendenschaft oder die Wirtschaftsordnung nichts anderes bestimmt.

(2) Die Studierendenschaft stellt einen Haushaltsplan auf. Er ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von einem gesondert bestellten Wirtschaftsrat zu genehmigen, dem eine Professorin oder ein Professor, ein Mitglied des TVP und drei vom Studierendenparlament gewählte Studierende angehören.

(3) Der Genehmigung der Präsidentin, des Präsidenten oder des Wirtschaftsrats bedürfen auch Änderungen und Überschreitungen des Haushaltsplans sowie das Eingehen von Verbindlichkeiten für eine längere Zeit als ein Jahr.

(4) Die Haushaltsführung der Studierendenschaft ist entweder von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von einer anerkannten Wirtschaftsprüfergesellschaft oder dem Wirtschaftsrat zu überprüfen. Sofern die Überprüfung dem Wirtschaftsrat übertragen ist, beschließt er über die Entlastung des Allgemeinen Studierendenausschusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(5) Die Satzung der Studierendenschaft oder die Wirtschaftsordnung regelt das Nähere.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbHG,HH - Hochschulgesetz/§§ 102 - 106, SECHSTER TEIL - Studierendenschaft/
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