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§ 11 MRVG
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. Abschnitt – Rechte der Patientinnen und Patienten

Titel: Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 11 MRVG – Unterricht, berufliche Eingliederung

(1) Unter Berücksichtigung der Organisation der Unterbringungseinrichtung und der besonderen Fähigkeiten der Patientinnen und Patienten sind ihnen insbesondere die Erlangung eines Schulabschlusses, berufsfördernde Maßnahmen, eine Berufsausbildung, Umschulung oder Berufsausübung zu ermöglichen.

(2) Zeugnis oder Teilnahmebescheinigung enthalten keine Hinweise auf die Unterbringung.

(3) Zur Eingliederung kann ein freies Beschäftigungsverhältnis außerhalb der Einrichtung nach Maßgabe des § 18 gestattet werden.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MRVG,NW - Maßregelvollzugsgesetz/§§ 5 - 15, II. Abschnitt - Rechte der Patientinnen und Patienten/