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§ 8 GDSG NW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Grundsätze

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GDSG NW
Gliederungs-Nr.: 21260
Normtyp: Gesetz

§ 8 GDSG NW – Löschung von Daten

Patientendaten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist, sie zur Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die durch Rechtsvorschriften oder durch die ärztliche Berufsordnung vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange der Patienten beeinträchtigt werden. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 1 - 9, Erster Teil - Allgemeine Grundsätze/
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