Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 18 GDSG NW
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Krebsregister

Titel: Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GDSG NW
Gliederungs-Nr.: 21260
Normtyp: Gesetz

§ 18 GDSG NW – Speicherung der Patientendaten (1)

(1) Das Krebsregister hat die in § 16 Abs. 3 genannten Patientendaten mindestens nach den dort vorgesehenen Datengruppen getrennt zu speichern. Das Gleiche gilt für die Speicherung der nach § 17 übermittelten Patientendaten.

(2) Eine Zusammenführung von Patientendaten der einzelnen Datengruppen ist nur zulässig, soweit dies für eine statistisch-epidemiologische Auswertung oder für die Durchführung eines Forschungsvorhabens nach § 19 Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Jede Zusammenführung ist aufzuzeichnen und ihre Notwendigkeit zu begründen.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte (Gesundheitsämter) haben zur Ergänzung von Patientendaten nach §§ 16 und 17 dem Krebsregister eine Ausfertigung der Todesbescheinigungen in regelmäßigen Abständen zur Auswertung für die Dauer von längstens einem Monat zu überlassen.

(4) Die Meldungen nach §§ 16 und 17 sind unter Verschluss zu halten und unverzüglich nach der Speicherung zu vernichten.

(5) Eine Zusammenführung der bei dem Krebsregister gespeicherten Patientendaten mit Angaben in anderen Datenbeständen ist unzulässig.

(1) Red. Anm.:
Laut Artikel 2 des Gesetzes zur Einrichtung eines flächendeckenden bevölkerungsbezogenen Krebsregisters in Nordrhein-Westfalen sind die §§ 15 bis 22 dieses Gesetzes zum 1. Juli 2005 weggefallen. Sie bleiben jedoch nach § 14 des Krebsregistergesetzes - KRG NRW für Meldungen an das Epidemiologische Krebsregister für den Regierungsbezirk Münster, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 414) erfolgt sind, weiterhin anwendbar.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GDSG NW,NW - Gesundheitsdatenschutzgesetz/§§ 15 - 22, Dritter Teil - Krebsregister/