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§ 35 MRVG
Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. Abschnitt – Aufgaben außerhalb des Maßregelvollzugs, Übergangsvorschrift

Titel: Maßregelvollzugsgesetz - MRVG -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 35 MRVG – Unterbringung nach der Strafprozessordnung und dem Jugendgerichtsgesetz

(1) Unterbringungen nach § 81, § 126a und § 453c in Verbindung mit § 463 Abs. 1 der Strafprozessordnung sowie nach §§ 7, 73 des Jugendgerichtsgesetzes erfolgen in geeigneten Einrichtungen. §§ 15, 29 und 30 gelten entsprechend.

(2) Für den Vollzug der in Absatz 1 genannten Unterbringungen nach § 126a und § 453c in Verbindung mit § 463 der Strafprozessordnung gelten die Vorschriften des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechend, soweit diese mit einer einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt vereinbar sind.

(3) Für die nach § 126a der Strafprozessordnung untergebrachten Patientinnen und Patienten gilt § 17a entsprechend mit der Maßgabe, dass zusätzlich eine Anordnung des nach § 126 der Strafprozessordnung zuständigen Gerichts erforderlich ist und eine Belehrung über die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes entfällt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Dezember 2021 durch § 63 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494). Zur weiteren Anwendung s. § 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1494).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MRVG,NW - Maßregelvollzugsgesetz/§§ 35 - 36, V. Abschnitt - Aufgaben außerhalb des Maßregelvollzugs, Übergangsvorschrift/