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§ 12 VStättVO
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO-)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VStättVO
Referenz: 232
Abschnitt: Teil 2 – Allgemeine Bauvorschriften → Abschnitt 3 – Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher
 

§ 12 VStättVO – Toilettenräume  (1)

(1) Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. Es sollen mindestens vorhanden sein:

BesucherplätzeDamentoiletten ToilettenbeckenHerrentoiletten
  ToilettenbeckenUrinalbecken
    
bis 1.000 je 1001,20,81,2
    
über 1.000 je weitere 1000,80,40,6
    
über 20.000 je weitere 1000,40,30,6

Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen eine Toilette, vorhanden sein.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. Dezember 2009 durch § 146 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682). Zur weiteren Anwendung s. § 146 Absatz 3 der Verordnung vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VStättVO,NW - VersammlungsstättenV/§§ 3 - 21, Teil 2 - Allgemeine Bauvorschriften/§§ 10 - 13, Abschnitt 3 - Besucherplätze und Einrichtungen für Besucherinnen und Besucher/
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