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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG BGB,NW - BGB-Ausführungsgesetz/Art. 28, Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten/
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Art. 28 AG BGB
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten
Art. 28 AG BGB
Für den Schutz der Ausübung einer Grunddienstbarkeit gelten, auch bevor das Grundbuch für das Grundstück als angelegt anzusehen ist, wenn die Grunddienstbarkeit in einem über das Grundstück geführten gerichtlichen Buche eingetragen ist, die Vorschriften des § 1029 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, anderenfalls die Vorschriften des Artikels 191 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG BGB,NW - BGB-Ausführungsgesetz/Art. 28, Besitzschutz bei Grunddienstbarkeiten/
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