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§ 9 FA-ZVO
Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – "Festsetzungsfinanzämter"

Titel: Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter (Finanzamtszuständigkeitsverordnung - FA-ZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FA-ZVO
Gliederungs-Nr.: 600
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 FA-ZVO – REIT-Gesetz - Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen

Für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der Vor-REIT im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, für die Verwaltung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlages, der Umsatzsteuer der REIT-Aktiengesellschaften nach dem REIT-Gesetz und Durchführung der §§ 16 bis 18, 20 und 21 des REIT-Gesetzes sowie die Festsetzung und Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages gegenüber Vor-REIT und REIT-Aktiengesellschaften ist abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 das Finanzamt Köln-Mitte für die Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FA-ZVO,NW - Finanzamtszuständigkeitsverordnung/§§ 1 - 19a, Teil 1 - "Festsetzungsfinanzämter"/
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