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§ 78a SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Achter Teil – Schulträger

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 78a SchulG – Regionale Bildungsnetzwerke

(1) In den für einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt errichteten Regionalen Bildungsnetzwerken können Schulen, Schulträger, Schulaufsichtsbehörden sowie Einrichtungen zusammenarbeiten, die Verantwortung für die schulische und außerschulische Bildung, Erziehung und Betreuung junger Menschen wahrnehmen und Leistungen für sie erbringen.

(2) Die Regionalen Bildungsnetzwerke dienen im Interesse erfolgreicher Bildungsbiografien

  1. 1.

    der Vernetzung über den Bereich der eigenen Zuständigkeit und die Verwaltungsebenen hinaus,

  2. 2.

    der Stärkung der Schul- und Unterrichtsentwicklung in den Schulen und

  3. 3.

    dem Informationsaustausch, der Planung und der Abstimmung.

(3) Ein Regionales Bildungsnetzwerk wird durch einen Kooperationsvertrag zwischen dem Kreis oder der kreisfreien Stadt und dem Land errichtet. Der Vertrag bestimmt die Handlungsfelder und die Organisation des Regionalen Bildungsnetzwerks.

(4) Die Zuständigkeiten der Schulträger und der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

(5) Bei Einvernehmen von Land und den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten kann die Organisation der Regionalen Bildungsnetzwerke für Bildungsprojekte mit landesweiter Bedeutung genutzt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 78 - 85, Achter Teil - Schulträger/
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