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Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Kapitel 4 – Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft → Abschnitt 1 – Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft
§ 17 LNatSchG – Naturdenkmäler
(zu § 28 BNatSchG)
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann durch Verordnung Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen nach § 28 Abs. 1 BNatSchG zu Naturdenkmälern erklären. Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG kann, soweit es zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist, auch seine Umgebung mit einbezogen werden.
(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 BNatSchG sind als Einzelschöpfungen der Natur insbesondere Kolke, Quellen, Findlinge sowie alte oder seltene Bäume anzusehen. Als Naturdenkmäler können auch Fundstellen der erdgeschichtlichen Pflanzen- und Tierwelt ausgewiesen werden.
(3) Abweichend von § 28 Abs. 2 BNatSchG kann in der Verordnung auch die erhebliche Beeinträchtigung oder nachhaltige Störung der im Bereich des Naturdenkmals wild lebenden Pflanzen und Tiere verboten werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LNatSchG,SH - Landesnaturschutzgesetz/§§ 12 - 27a, Kapitel 4 - Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft/§§ 12 - 21, Abschnitt 1 - Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3939341,19