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Art. 56 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 1 – Bayerisches Dienstgericht und Bayerischer Dienstgerichtshof → Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayRiStAG – Staatsanwaltliche Mitglieder

(1) 1Die staatsanwaltlichen Mitglieder werden vom Staatsministerium auf mehrheitlichen Vorschlag der Generalstaatsanwälte auf die Dauer von fünf Jahren in das Amt eines ehrenamtlichen Richters oder einer ehrenamtlichen Richterin berufen. 2Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können Vorschläge für die Berufung unterbreiten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiStAG,BY - Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz/Art. 52 - 70, Teil 5 - Dienstgerichte/Art. 52 - 57, Kapitel 1 - Bayerisches Dienstgericht und Bayerischer Dienstgerichtshof/Art. 52 - 56, Abschnitt 1 - Allgemeines/
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