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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiStAG,BY - Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz/Art. 1 - 13, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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Art. 13 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 13 BayRiStAG – Teilnahme an Personalversammlungen
1Werden in Personalversammlungen Angelegenheiten behandelt, die sowohl Richter und Richterinnen als auch Beschäftigte betreffen, können die Richter und Richterinnen mit den gleichen Rechten wie die Beschäftigten teilnehmen. 2Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiStAG,BY - Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz/Art. 1 - 13, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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