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Art. 13 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 13 BayRiStAG – Teilnahme an Personalversammlungen

1Werden in Personalversammlungen Angelegenheiten behandelt, die sowohl Richter und Richterinnen als auch Beschäftigte betreffen, können die Richter und Richterinnen mit den gleichen Rechten wie die Beschäftigten teilnehmen. 2Satz 1 gilt für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bayern/BayRiStAG,BY - Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz/Art. 1 - 13, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen/
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