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§ 38 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. – Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatz von Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWahlG – Verlust der Landtagsmitgliedschaft

(1) Verlieren in Wahlkreisen gewählte Abgeordnete ihren Sitz auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, durch die eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei für verfassungswidrig erklärt wird, so wird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt. Die vom Verlust betroffenen Abgeordneten dürfen bei der Wiederholungswahl nicht als Bewerber auftreten.

(2) Verlieren aus den Landeslisten gewählte Abgeordnete unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ihren Sitz, so bleibt dieser - vorbehaltlich des Absatzes 3 - unbesetzt; die gesetzliche Mitgliederzahl des Landtags verringert sich entsprechend.

(3) War im Falle des Absatzes 2 der vom Verlust betroffene Abgeordnete auf der Landesliste einer nicht für verfassungswidrig erklärten Partei gewählt, so wird der nächste nicht gewählte Bewerber dieser Landesliste einberufen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LWahlG,NW - Landeswahlgesetz/§§ 36 - 39, V. - Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatz von Abgeordneten/