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§ 51 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Abschnitt – Lehre, Studium und Prüfungen → 1. – Lehre und Studium

Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 51 KunstHG – Besuch von Lehrveranstaltungen

(1) Die Studierenden haben das Recht, Lehrveranstaltungen auch außerhalb des von ihnen gewählten Studienganges zu besuchen. Für künstlerische Studiengänge gilt dies nur, wenn die Studierenden in ihrer Person

  1. 1.

    die erforderliche Qualifikation gemäß § 41 Absatz 5 nachgewiesen haben oder

  2. 2.

    die Voraussetzungen erfüllen, die die Kunsthochschule für die anderweitige Berechtigung des Besuchs der Lehrveranstaltungen von künstlerischen Studiengängen durch Ordnung geregelt hat.

§ 54 bleibt unberührt.

(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studienganges kann durch den Fachbereich oder die nach Maßgabe der Grundordnung zuständige Organisationseinheit beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studierenden nicht gewährleistet werden kann.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen Gründen von künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Kunstausübung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt die in der Ordnung nach Satz 2 Halbsatz 2 genannte Funktionsträgerin oder der dort genannte Funktionsträger die Teilnahme; die Kunsthochschule kann in einer Ordnung die Zahl der möglichen Teilnahmen derselben oder desselben Studierenden an der gleichen Lehrveranstaltung, an ihren Prüfungen, an ihren Teilnahmevoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie an ihren Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 regeln. Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind bei der Entscheidung nach Satz 1 Halbsatz 1 vorab zu berücksichtigen; der Fachbereichsrat regelt in der Prüfungsordnung oder in einer Ordnung die Kriterien für die Prioritäten; er stellt hierbei im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, dass den Studierenden durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ein möglichst geringer Zeitverlust entsteht.

(4) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im Übrigen nur nach Maßgabe der Prüfungsordnungen eingeschränkt werden. Die Fachbereichsleitung kann Studierende nach Maßgabe einer vom Fachbereichsrat zu beschließenden Ordnung Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG,NW - Kunsthochschulgesetz/§§ 50 - 57, Sechster Abschnitt - Lehre, Studium und Prüfungen/§§ 50 - 54b, 1. - Lehre und Studium/