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§ 61 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 61 PersVG – Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind die Dienstkräfte, die am Wahltage das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Dienstkräfte), und die auszubildenden Dienstkräfte, die am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Wählbar sind Dienstkräfte, die am Wahltage das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 60 - 69, Abschnitt V - Jugend- und Auszubildendenvertretung und Jugend- und Auszubildendenversammlung/