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§ 55 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat → 2. – Hauptpersonalrat

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 PersVG – Bildung

(1) Die Dienstkräfte der Behörden, der Gerichte und der nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin wählen einen Hauptpersonalrat.

(2) Der Hauptpersonalrat besteht aus 31 Mitgliedern. Jede Gruppe muss entsprechend der Zahl ihrer wahlberechtigten Angehörigen, mindestens jedoch mit einem Mitglied, im Hauptpersonalrat vertreten sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 50 - 59, Abschnitt IV - Gesamtpersonalrat und Hauptpersonalrat/§§ 55 - 59, 2. - Hauptpersonalrat/
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