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§ 22 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 PersVG – Wahlanfechtung

(1) Die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe kann von mindestens drei Wahlberechtigten, jeder in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder dem Leiter der Dienststelle binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung bleibt der Personalrat, dessen Wahl angefochten ist, im Amt; das Gleiche gilt für die Gruppe. Wird die Ungültigkeit der Wahl festgestellt, so sind unverzüglich Neuwahlen anzuberaumen. Die Mitglieder einer Gruppe werden für den Rest der Amtszeit des Personalrats gewählt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/PersVG,BE - Personalvertretungsgesetz/§§ 12 - 44, Abschnitt II - Personalrat/§§ 12 - 22, 1. - Wahl und Zusammensetzung/