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Art. 62 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 62 EGStGBWeingesetz

Das Weingesetz vom 14. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Weingesetzes vom 28. März 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 241), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 67 Abs. 1 werden die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt.

  2. 2.

    § 68 wird aufgehoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 36 - 93, Zweiter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung/
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