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Art. 47 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 47 EGStGBArzneimittelgesetz

Das Arzneimittelgesetz vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1973 zu dem Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches (Bundesgesetzbl. II S. 701), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Der Achte Abschnitt wird aufgehoben; der bisherige Neunte und Zehnte Abschnitt werden Achter und Neunter Abschnitt.

  2. 2.

    § 44 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden das Wort "vorsätzlich" gestrichen und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen;

    3. c)

      Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      "(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe."

  3. 3.

    § 45 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden hinter dem Wort "vorsätzlich" die Worte "oder fahrlässig" eingefügt und die Worte "und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen" durch die Worte "oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" ersetzt;

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

  4. 4.

    Die §§ 46, 49 und 52 werden aufgehoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 36 - 93, Zweiter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung/
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