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Art. 39 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Zweiter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 39 EGStGBBundesbeamtengesetz

Das Bundesbeamtengesetz wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In § 56 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 werden hinter dem Wort "strafbar" die Worte "oder ordnungswidrig" und hinter dem Wort "Strafbarkeit" die Worte "oder Ordnungswidrigkeit" eingefügt.
  2. 2.
    In § 61 Abs. 4 werden die Worte "strafbare Handlungen" durch das Wort "Straftaten" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 36 - 93, Zweiter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet der Verwaltung/
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