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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 288 - 292, Sechster Abschnitt - Anpassung des Landesrechts/
Dokument
Art. 289 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Sechster Abschnitt – Anpassung des Landesrechts
Art. 289 EGStGB – Allgemeine Anpassung
Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden, soweit sie Rechtsfolgen androhen, die nach Artikel 3 nicht zulässig sind.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 288 - 292, Sechster Abschnitt - Anpassung des Landesrechts/
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