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Art. 276 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Neunter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 276 EGStGB – Gesetz über Schifferdienstbücher

§ 8 des Gesetzes über Schifferdienstbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 3), geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In Absatz 1 werden die Eingangsworte "Soweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark bestraft" durch die Worte "(1) Ordnungswidrig handelt" ersetzt;

  2. b)

    es wird folgender Absatz 2 angefügt:

    "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 261 - 286, Neunter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens, des Verkehrswesens sowie der Bundeswasserstraßen/
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