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Art. 245 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Achter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 245 EGStGB – Jugendschutzgesetz

§ 24 des Jugendschutzgesetzes vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. a)

    In der Überschrift wird das Wort "Strafvorschriften" durch das Wort "Bußgeldvorschriften" ersetzt;

  2. b)

    die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

    (2) § 67 Abs. 3 und 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gilt entsprechend."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 236 - 260, Achter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung und der Kriegsopferversorgung/
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