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Art. 20 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 20 EGStGB – Viertes Gesetz zur Reform des Strafrechts

Das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) wird wie folgt geändert:

  1. 1.
    In Artikel 1 Nr. 16 werden in § 184 Abs. 1 und 3 jeweils nach dem Wort "Schriften" der Beistrich und die Worte "Ton- oder Bildträger, Abbildungen oder Darstellungen" durch die Verweisung "(§ 11 Abs. 3)" ersetzt.
  2. 2.
    Artikel 2 wird aufgehoben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 18 - 20, Dritter Abschnitt - Änderung des Strafgesetzbuches und des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts/
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