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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 10 - 17, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften/
Dokument
Art. 17 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften
Art. 17 EGStGB – Buße zu Gunsten des Verletzten
Soweit Vorschriften bestimmen, dass zu Gunsten des Verletzten einer Straftat auf eine Buße erkannt werden kann, treten sie außer Kraft.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 10 - 17, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anpassung von Strafvorschriften/
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