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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 172 - 235, Siebenter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts/
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Art. 176 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts
Art. 176 EGStGB – Gesetz über den Hufbeschlag
§ 5 des Gesetzes über den Hufbeschlag vom 20. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. 1941 I S. 3) erhält folgende Fassung:
"§ 5
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.ohne die nach § 1 Abs. 1 erforderliche Anerkennung den Huf- und Klauenbeschlag ausübt oder
- 2.vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 172 - 235, Siebenter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts/
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