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Art. 173 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Siebenter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts

Titel: Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EGStGB
Gliederungs-Nr.: 450-16
Normtyp: Gesetz

Art. 173 EGStGB – Verordnung über Auskunftspflicht

Die Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird aufgehoben.

  2. 2.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift erhält folgende Fassung:

      "Bußgeldvorschriften";

    2. b)

      in Absatz 1 werden die Eingangsworte "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich" durch die Worte "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig" ersetzt;

    3. c)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 172 - 235, Siebenter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts/