Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 121 - 151, Vierter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts/
Dokument
Art. 136 EGStGB
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Anpassung weiterer Bundesgesetze → Vierter Titel – Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts
Art. 136 EGStGB – Gebrauchsmustergesetz
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (Bundesgesetzblatt I S. 1, 24), zuletzt geändert durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 16 erhält folgende Fassung:
"§ 16
(1) Wer entgegen den §§ 5 und 6 ein Gebrauchsmuster benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(3) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, dass die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen."
- 2.
§ 17 wird aufgehoben.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EGStGB - Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch/Art. 30 - 287, Fünfter Abschnitt - Anpassung weiterer Bundesgesetze/Art. 121 - 151, Vierter Titel - Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Strafrechts/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140525,139
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=140525,139
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.