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§ 2 HausO LT
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HausO LT
Gliederungs-Nr.: 1101.20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 HausO LT – Hausrecht

In den Gebäuden des Landtages übt der Präsident des Landtages gemäß Artikel 49 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Der Präsident des Landtages ist berechtigt, diese ihm zustehenden Befugnisse widerruflich zu übertragen2.

2

Übertragung der Befugnisse zur Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt auf den Direktor beim Landtag erfolgte durch Erlass zur Übertragung der Befugnisse zur Ausübung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Landtag von Sachsen-Anhalt vom 31. Januar 2020 (GVBl. LSA S. 12).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HausO LT,ST - Hausordnung Landtag/
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